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Art. 5 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Grundstücke

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Grundstücke

1. Als Standorte mit volkswirtschaftlichem Potenzial gelten Standorte, an welchen die Voraussetzungen für eine industrielle oder touristische Entwicklung gegeben sind.

2. Die Erschliessung muss

a) den Bedürfnissen der vorgesehenen Nutzung entsprechen; und

b) eine hohe Qualität aufweisen.

3. Die Gesamtinvestitionen in Grundstücke müssen eine angemessene Kapitalrentabilität aufweisen.

4. Die Übertragung von Grundstücken erfolgt im Baurecht oder zu Eigentum an

a) Unternehmen, die eine besondere Wertschöpfungsintensität und eine hohe Produktivität aufweisen;

b) Institutionen, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Kantons beitragen; oder

c) Unternehmen, Institutionen oder Trägerschaften für touristische Vorhaben, die in der regionalen Standortentwicklungsstrategie enthalten sind.

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