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Art. 3 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Eigene Aktivitäten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Eigene Aktivitäten

1. Der Kanton kann im Rahmen von Bundesmassnahmen, der regionalen Entwicklung, von Institutionen und Organisationen, der Standortpromotion, der Regionenmarke und von Studien und Konzepten eigene Massnahmen durchführen.

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