932.160
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Eigene Aktivitäten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Eigene Aktivitäten
1. Der Kanton kann im Rahmen von Bundesmassnahmen, der regionalen Entwicklung, von Institutionen und Organisationen, der Standortpromotion, der Regionenmarke und von Studien und Konzepten eigene Massnahmen durchführen.