932.160
CH-GR
Art. 27 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Informations- und Kommunikationstechnologien
Weitere Massnahmen
Art. 27 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Informations- und Kommunikationstechnologien
1. Beiträge oder Darlehen zur Erschliessung mit Informations- und Kommunikationstechnologien können gewährt werden, wenn
a) mit dem Vorhaben mehrere Unternehmen in unmittelbarer Nähe erschlossen werden; und
b) diese Unternehmen von regionaler Bedeutung sind.