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Art. 27 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Informations- und Kommunikationstechnologien

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Art. 27 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Informations- und Kommunikationstechnologien

1. Beiträge oder Darlehen zur Erschliessung mit Informations- und Kommunikationstechnologien können gewährt werden, wenn

a) mit dem Vorhaben mehrere Unternehmen in unmittelbarer Nähe erschlossen werden; und

b) diese Unternehmen von regionaler Bedeutung sind.

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