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Art. 26 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Studien und Konzepte

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Art. 26 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Studien und Konzepte

1. Beiträge an Studien und Konzepte können gewährt werden, wenn diese volkswirtschaftlich bedeutsame Resultate erwarten lassen oder die Grundlage für förderungswürdige Vorhaben bilden.

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