932.160
CH-GR
Art. 26 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Studien und Konzepte
Weitere Massnahmen
Art. 26 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Studien und Konzepte
1. Beiträge an Studien und Konzepte können gewährt werden, wenn diese volkswirtschaftlich bedeutsame Resultate erwarten lassen oder die Grundlage für förderungswürdige Vorhaben bilden.