932.160
CH-GR
Art. 25 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Kooperationen
Weitere Massnahmen
Art. 25 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Kooperationen
1. Beiträge an überbetriebliche Kooperationsprojekte können gewährt werden, wenn diese innovativ sind und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen beitragen.