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Art. 24 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Regionenmarke

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Art. 24 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Regionenmarke

1. Die Übertragung der Markenführung auf einen Dritten erfolgt mittels eines Leistungsauftrags des Departements.

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