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Art. 23 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Standortpromotion

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Art. 23 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Standortpromotion

1. Beiträge können an Vorhaben zur Bewerbung des Wirtschafts- und Wohnstandorts Graubünden gewährt werden.

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