932.160
CH-GR
Art. 23 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Standortpromotion
Weitere Massnahmen
Art. 23 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Standortpromotion
1. Beiträge können an Vorhaben zur Bewerbung des Wirtschafts- und Wohnstandorts Graubünden gewährt werden.