932.160
CH-GR
Art. 22 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Institutionen und Organisationen
Weitere Massnahmen
Art. 22 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Institutionen und Organisationen
1. Beiträge an Institutionen und Organisationen können gewährt werden, wenn diese volks- oder betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Entwicklung von Strategien und Umsetzungskonzepten für Branchen, Regionen und Unternehmen schaffen.
2. Die Förderung erfolgt über einen Leistungsauftrag mit dem Departement.