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Art. 22 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Institutionen und Organisationen

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Art. 22 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Institutionen und Organisationen

1. Beiträge an Institutionen und Organisationen können gewährt werden, wenn diese volks- oder betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Entwicklung von Strategien und Umsetzungskonzepten für Branchen, Regionen und Unternehmen schaffen.

2. Die Förderung erfolgt über einen Leistungsauftrag mit dem Departement.

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