932.160
CH-GR
Art. 21 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Graubünden Ferien
Tourismus
Art. 21 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Graubünden Ferien
1. Das Departement schliesst mit dem Verein Graubünden Ferien einen Leistungsauftrag über eine Dauer von mindestens drei Jahren ab. Die Leistungsbeurteilung erfolgt jährlich.
2. Der Leistungsauftrag umfasst touristische Vermarktungsaktivitäten insbesondere in den Bereichen der Markt- und Produktentwicklung, des Themenmarketings sowie der Systeminnovation.