932.160
CH-GR
Art. 20 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Veranstaltungen
Tourismus
Art. 20 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Veranstaltungen
1. Beiträge an Veranstaltungen in Graubünden können gewährt werden, wenn diese
a) die touristische Wertschöpfung erhöhen;
b) von überregionaler Bedeutung sind;
c) Entwicklungspotenzial aufweisen;
d) mit der Destinationsstrategie übereinstimmen;
e) die Marke graubünden in das Kommunikationskonzept des Veranstalters einbeziehen; und
f) die Eigenleistungen des Veranstalters und Beiträge Dritter ausgeschöpft sind.