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Art. 20 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Veranstaltungen

Tourismus
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Art. 20 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Veranstaltungen

1. Beiträge an Veranstaltungen in Graubünden können gewährt werden, wenn diese

a) die touristische Wertschöpfung erhöhen;

b) von überregionaler Bedeutung sind;

c) Entwicklungspotenzial aufweisen;

d) mit der Destinationsstrategie übereinstimmen;

e) die Marke graubünden in das Kommunikationskonzept des Veranstalters einbeziehen; und

f) die Eigenleistungen des Veranstalters und Beiträge Dritter ausgeschöpft sind.

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