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Art. 19 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - 3. Andere touristische Infrastrukturen

Tourismus
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Art. 19 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · 3. Andere touristische Infrastrukturen

1. Beiträge oder Darlehen an den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von anderen touristischen Infrastrukturen können gewährt werden, wenn

a) das Vorhaben von volkswirtschaftlichem Nutzen oder innovativ ist;

b) das Vorhaben bestehende Infrastrukturen berücksichtigt;

c) die zumutbaren Eigenleistungen erbracht und mögliche Drittleistungen ausgeschöpft sind;

d) ein Betriebskonzept vorliegt; und

e) die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit des Vorhabens aufgezeigt ist.

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