932.160
CH-GR
Art. 18 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - 2. Bergbahnen
Tourismus
Art. 18 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · 2. Bergbahnen
1. Beiträge oder Darlehen an den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von Transport- und Schneeanlagen können gewährt werden, wenn
a) damit das Gesamtangebot optimiert und eine Qualitätssteigerung erreicht wird;
b) die zumutbaren Eigenleistungen erbracht und mögliche Drittleistungen ausgeschöpft sind; und
c) die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit aufgezeigt ist.