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Art. 18 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - 2. Bergbahnen

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Art. 18 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · 2. Bergbahnen

1. Beiträge oder Darlehen an den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von Transport- und Schneeanlagen können gewährt werden, wenn

a) damit das Gesamtangebot optimiert und eine Qualitätssteigerung erreicht wird;

b) die zumutbaren Eigenleistungen erbracht und mögliche Drittleistungen ausgeschöpft sind; und

c) die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit aufgezeigt ist.

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