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Art. 17 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Infrastrukturen 1. Beherbergung

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Art. 17 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Infrastrukturen 1. Beherbergung

1. Beiträge und Darlehen an Vorhaben von Beherbergungsbetrieben können gewährt werden, wenn

a) es sich um ein regionalwirtschaftlich bedeutsames oder innovatives Vorhaben handelt;

b) damit eine Qualitätssteigerung des Angebots erreicht wird;

c) ein angemessener Eigenkapitaleinsatz sichergestellt ist; und

d) eine marktübliche Grundfinanzierung vorliegt.

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