932.160
CH-GR
Art. 17 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Infrastrukturen 1. Beherbergung
Tourismus
Art. 17 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Infrastrukturen 1. Beherbergung
1. Beiträge und Darlehen an Vorhaben von Beherbergungsbetrieben können gewährt werden, wenn
a) es sich um ein regionalwirtschaftlich bedeutsames oder innovatives Vorhaben handelt;
b) damit eine Qualitätssteigerung des Angebots erreicht wird;
c) ein angemessener Eigenkapitaleinsatz sichergestellt ist; und
d) eine marktübliche Grundfinanzierung vorliegt.