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Art. 16 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Sportanlagen

Regional- und Standortentwicklung
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Art. 16 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Sportanlagen

1. Beiträge an den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen von nationaler Bedeutung können gewährt werden, wenn sie

a) im Nationalen Sportanlagenkonzept (NASAK) enthalten sind;

b) vom Bund unterstützt werden; und

c) den Grundsätzen des Kantonalen Sportanlagenkonzepts (KASAK) entsprechen.

2. Beiträge an den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung können gewährt werden, wenn sie im Kantonalen Sportanlagenkonzept (KASAK) der Regierung enthalten sind.

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