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Art. 13 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Regionale Entwicklung

Regional- und Standortentwicklung
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Art. 13 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Regionale Entwicklung

1. Beiträge und Darlehen an Vorhaben zur Standortentwicklung können gewährt werden, wenn dadurch

a) die Attraktivität oder Wettbewerbsfähigkeit von Gemeinden, Regionen oder Branchen erhöht wird; und

b) Grundlagen oder Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Unternehmen Wertschöpfung und attraktive Arbeitsplätze schaffen können.

2. Beiträge und Darlehen an Vorhaben zur Stärkung regionaler Zentren können gewährt werden, wenn

a) sie zur langfristigen Weiterentwicklung des Zentrums als Arbeitsplatz- und Wohnstandort beitragen;

b) sie zur regionalen Versorgung bezüglich Dienstleistungen, öffentlicher Dienste und Infrastrukturen beitragen;

c) sie in der regionalen Standortentwicklungsstrategie enthalten sind;

d) deren Planung und Umsetzung langfristig ausgerichtet sind; und

e) das Vorgehen unter den beteiligten Gemeinden abgestimmt ist.

3. Regionale Zentren sind in der Richtplanung bezeichnet.

4. Zur Durchführung eigener Vorhaben kann der Kanton zusammen mit Dritten eine Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen und die Aufgabe dieser Trägerschaft übertragen.

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