932.160
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Forschungsinstitutionen
Innovation
Art. 12 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Forschungsinstitutionen
1. Beiträge und Darlehen an bestehende Forschungsinstitutionen können gewährt werden, wenn
a) neue Forschungsthemen bearbeitet werden; oder
b) die thematische und institutionelle Zusammenarbeit zwischen Forschung und Wirtschaft auf- und ausgebaut wird.
2. Beiträge und Darlehen an neue Forschungsinstitutionen können gewährt werden, wenn
a) eine Vernetzung mit Forschung, Bildung und Lehre ermöglicht wird; und
b) Unternehmen ihren Aufbau finanziell unterstützen.