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Art. 12 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Forschungsinstitutionen

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Art. 12 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Forschungsinstitutionen

1. Beiträge und Darlehen an bestehende Forschungsinstitutionen können gewährt werden, wenn

a) neue Forschungsthemen bearbeitet werden; oder

b) die thematische und institutionelle Zusammenarbeit zwischen Forschung und Wirtschaft auf- und ausgebaut wird.

2. Beiträge und Darlehen an neue Forschungsinstitutionen können gewährt werden, wenn

a) eine Vernetzung mit Forschung, Bildung und Lehre ermöglicht wird; und

b) Unternehmen ihren Aufbau finanziell unterstützen.

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