932.160
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Wissens- und Technologietransfer
Innovation
Art. 11 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Wissens- und Technologietransfer
1. Beiträge an Vorhaben im Rahmen der Strategie des Bundes können gewährt werden, wenn
a) mehrere Unternehmen davon profitieren können;
b) diese auf dem aktuellsten Stand des Wissens basieren; und
c) eine überregionale Vernetzung angestrebt wird.