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Art. 11 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Wissens- und Technologietransfer

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Art. 11 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Wissens- und Technologietransfer

1. Beiträge an Vorhaben im Rahmen der Strategie des Bundes können gewährt werden, wenn

a) mehrere Unternehmen davon profitieren können;

b) diese auf dem aktuellsten Stand des Wissens basieren; und

c) eine überregionale Vernetzung angestrebt wird.

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