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Art. 10 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Kompetenznetzwerke

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Art. 10 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Kompetenznetzwerke

1. Beiträge an Kompetenznetzwerke können gewährt werden, wenn

a) mehrere Unternehmen davon profitieren können;

b) durch den Einbezug weiterer Sektoralpolitiken ein Mehrwert für die Unternehmen entsteht; und

c) eine langfristige Finanzierung für deren Betrieb aufgezeigt ist.

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