932.160
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Kompetenznetzwerke
Innovation
Art. 10 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Kompetenznetzwerke
1. Beiträge an Kompetenznetzwerke können gewährt werden, wenn
a) mehrere Unternehmen davon profitieren können;
b) durch den Einbezug weiterer Sektoralpolitiken ein Mehrwert für die Unternehmen entsteht; und
c) eine langfristige Finanzierung für deren Betrieb aufgezeigt ist.