932.160
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Zuständigkeiten
1. Zuständig für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung sind das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement) und das Amt für Wirtschaft und Tourismus (Amt).
2. Gesuche um Förderleistungen sind dem Amt mit allen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.