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Art. 1 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Zuständigkeiten

1. Zuständig für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung sind das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement) und das Amt für Wirtschaft und Tourismus (Amt).

2. Gesuche um Förderleistungen sind dem Amt mit allen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.

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