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Art. 9 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Bundesmassnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Bundesmassnahmen

1. Der Kanton übernimmt die Verpflichtungen für die im Rahmen der Regionalpolitik des Bundes geförderten Projekte.

2. Er kann Förderungsmassnahmen des Bundes und internationaler Organisationen unterstützen und umsetzen.

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