932.100
CH-GR
Art. 9 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Bundesmassnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Bundesmassnahmen
1. Der Kanton übernimmt die Verpflichtungen für die im Rahmen der Regionalpolitik des Bundes geförderten Projekte.
2. Er kann Förderungsmassnahmen des Bundes und internationaler Organisationen unterstützen und umsetzen.