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Art. 8 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Grundstücke

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Grundstücke

1. Der Kanton kann an Standorten mit volkswirtschaftlichem Potenzial die Verfügbarkeit von Grundstücken zur wirtschaftlichen Entwicklung sicherstellen.

2. Dazu kann er nach Anhörung der Standortgemeinde Grundstücke erwerben, erschliessen und Dritten übertragen.

3. Der Erwerb und die Übertragung von Grundstücken erfolgt zu Marktkonditionen.

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