932.100
CH-GR
Art. 6 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Eigene Aktivitäten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Eigene Aktivitäten
1. Der Kanton kann eigene Aktivitäten durchführen sowie Dritte bei ihren Vorhaben unterstützen.