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Art. 6 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Eigene Aktivitäten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Eigene Aktivitäten

1. Der Kanton kann eigene Aktivitäten durchführen sowie Dritte bei ihren Vorhaben unterstützen.

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