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Art. 5 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Beteiligungen und Mitgliedschaften

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Beteiligungen und Mitgliedschaften

1. Der Kanton kann Beteiligungen und Mitgliedschaften bei Institutionen und Organisationen eingehen, welche mit ihrer Tätigkeit die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.

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