932.100
CH-GR
Art. 5 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Beteiligungen und Mitgliedschaften
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Beteiligungen und Mitgliedschaften
1. Der Kanton kann Beteiligungen und Mitgliedschaften bei Institutionen und Organisationen eingehen, welche mit ihrer Tätigkeit die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.