Art. 4 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Beiträge und Darlehen
Art. 4 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Beiträge und Darlehen
1. Beiträge und Darlehen gemäss diesem Gesetz belaufen sich vorbehältlich abweichender Bestimmungen auf maximal 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
2. Die in diesem Gesetz festgelegten Höchstgrenzen für Beiträge und Darlehen können auf das Doppelte erhöht werden, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das
a) von grossem volkswirtschaftlichen Nutzen ist; oder
b) die zentrale Entwicklungsinfrastruktur in einer Gemeinde oder in einem gemeindeübergreifenden Gebiet betrifft, die nachweislich zur Aufrechterhaltung der dezentralen Besiedlung beiträgt oder regionale Zentren stärkt.
3. Beiträge und Darlehen werden als einmalige Ergänzungsfinanzierung geleistet, mit Ausnahme solcher gemäss den Artikeln 13, 14, 15, 17, 24 und 25.
4. Darlehen werden für eine Dauer von maximal 15 Jahren gewährt.