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Art. 34 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmung
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Art. 34 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Übergangsbestimmung

1. Bis Ende des Jahres 2023 kann der Kanton in den entsprechenden Fällen Förderleistungen auch gewähren, wenn die regionale Standortentwicklungsstrategie nicht genehmigt ist.

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