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Art. 33 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Rechtsmittel

Zuständigkeiten und Rechtspflege
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Art. 33 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Rechtsmittel

1. Entscheide des Departements über Förderleistungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig.

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