932.100
CH-GR
Art. 33 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Rechtsmittel
Zuständigkeiten und Rechtspflege
Art. 33 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Rechtsmittel
1. Entscheide des Departements über Förderleistungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig.