932.100
CH-GR
Art. 32 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Regierung
Zuständigkeiten und Rechtspflege
Art. 32 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Regierung
1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung.
2. Die Regierung ist abschliessend für die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundstücken zur wirtschaftlichen Entwicklung gemäss Artikel 8 zuständig.
3. Sind an Verfahren im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 mehrere Departemente beteiligt, ordnet die Regierung die Verfahrenskoordination an.