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Art. 32 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Regierung

Zuständigkeiten und Rechtspflege
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Art. 32 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Regierung

1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung.

2. Die Regierung ist abschliessend für die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundstücken zur wirtschaftlichen Entwicklung gemäss Artikel 8 zuständig.

3. Sind an Verfahren im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 mehrere Departemente beteiligt, ordnet die Regierung die Verfahrenskoordination an.

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