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Art. 30 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Informations- und Kommunikationstechnologie

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Art. 30 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Informations- und Kommunikationstechnologie

1. Der Kanton kann Vorhaben fördern, die zu einer bedarfsgerechten Erschliessung von Unternehmen mit Informations- und Kommunikationstechnologien führen.

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