932.100
CH-GR
Art. 3 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Förderinstrumente
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Förderinstrumente
1. Zur Förderung können Beiträge und Darlehen gewährt, Mitgliedschaften und Beteiligungen eingegangen, eigene Aktivitäten durchgeführt, Bürgschaften eingegangen sowie Grundstücke erworben und verfügbar gemacht werden.