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Art. 3 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Förderinstrumente

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Förderinstrumente

1. Zur Förderung können Beiträge und Darlehen gewährt, Mitgliedschaften und Beteiligungen eingegangen, eigene Aktivitäten durchgeführt, Bürgschaften eingegangen sowie Grundstücke erworben und verfügbar gemacht werden.

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