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Art. 29 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Studien und Konzepte

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Art. 29 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Studien und Konzepte

1. Der Kanton kann die Erarbeitung von Studien und Konzepten fördern.

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