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Art. 28 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Kooperationen

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Art. 28 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Kooperationen

1. Der Kanton kann überbetriebliche Kooperationsvorhaben fördern.

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