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Art. 27 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Regionenmarke

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Art. 27 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Regionenmarke

1. Der Kanton führt eine eigene Regionenmarke. Er kann die damit zusammenhängenden Aufgaben Dritten übertragen.

2. Er kann Vorhaben zur Bekanntmachung und Weiterentwicklung der Marke mit Beiträgen bis höchstens 80 Prozent des Aufwands fördern.

3. Förderleistungen gemäss diesem Gesetz können von der Verwendung der Regionenmarke abhängig gemacht werden.

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