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Art. 24 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Graubünden Ferien

Tourismus
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Art. 24 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Graubünden Ferien

1. Der Kanton kann die Tätigkeiten von Graubünden Ferien mit Beiträgen bis höchstens 80 Prozent des Aufwands fördern.

2. Die Förderung erfolgt verbunden mit einem Leistungsauftrag.

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