932.100
CH-GR
Art. 24 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Graubünden Ferien
Tourismus
Art. 24 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Graubünden Ferien
1. Der Kanton kann die Tätigkeiten von Graubünden Ferien mit Beiträgen bis höchstens 80 Prozent des Aufwands fördern.
2. Die Förderung erfolgt verbunden mit einem Leistungsauftrag.