932.100
CH-GR
Art. 22 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - 3. Andere touristische Infrastrukturen
Tourismus
Art. 22 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · 3. Andere touristische Infrastrukturen
1. Der Kanton kann den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von anderen touristischen Infrastrukturen fördern, sofern diese
a) einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen;
b) mit anderen Fördermassnahmen koordiniert werden; und
c) für die Öffentlichkeit zugänglich sind.