Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
932.100 CH-GR

Art. 22 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - 3. Andere touristische Infrastrukturen

Tourismus
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · 3. Andere touristische Infrastrukturen

1. Der Kanton kann den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von anderen touristischen Infrastrukturen fördern, sofern diese

a) einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen;

b) mit anderen Fördermassnahmen koordiniert werden; und

c) für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

← Art. 21 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Zweck und Ziele Art. 23 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →