932.100
CH-GR
Art. 21 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - 2. Bergbahnen
Tourismus
Art. 21 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · 2. Bergbahnen
1. Der Kanton kann basierend auf regionalen Standortentwicklungsstrategien den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von Transportanlagen und Schneeanlagen fördern.