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Art. 21 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - 2. Bergbahnen

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Art. 21 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · 2. Bergbahnen

1. Der Kanton kann basierend auf regionalen Standortentwicklungsstrategien den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von Transportanlagen und Schneeanlagen fördern.

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