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Art. 20 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Infrastrukturen 1. Beherbergung

Tourismus
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Art. 20 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Infrastrukturen 1. Beherbergung

1. Der Kanton kann Infrastrukturvorhaben von Beherbergungsbetrieben fördern, sofern sie

a) zur Sicherung eines wettbewerbsfähigen Beherbergungsangebots; und

b) zur regionalen touristischen Entwicklung beitragen.

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