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Art. 2 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Grundsätze der Förderung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Grundsätze der Förderung

1. Die Förderung ist exportorientiert und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung der Volkswirtschaft und des Wirtschaftsraums nach ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten.

2. Förderungswürdig sind Vorhaben, die einen volkswirtschaftlichen Nutzen bringen.

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