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Art. 19 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Sportanlagen

Regional- und Standortentwicklung
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Art. 19 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Sportanlagen

1. Der Kanton kann den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen fördern, die von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung sind.

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