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Art. 18 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Systemrelevante Infrastrukturen

Regional- und Standortentwicklung
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Art. 18 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Systemrelevante Infrastrukturen

1. Der Grosse Rat gewährt einen bis ins Jahr 2030 befristeten Rahmenverpflichtungskredit zur Förderung systemrelevanter Infrastrukturen.

2. Der Kanton kann basierend auf regionalen Standortentwicklungsstrategien systemrelevante Infrastrukturvorhaben fördern, wenn sie

a) zur Stärkung des regionalen Tourismussystems sowie der strategischen Ausrichtung der Tourismusdestination beitragen und in ihrer Ausstrahlung von kantonaler Bedeutung sind;

b) einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen.

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