932.100
CH-GR
Art. 16 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Regionale Entwicklung
Regional- und Standortentwicklung
Art. 16 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Regionale Entwicklung
1. Der Kanton kann Vorhaben von Gemeinden und anderen Trägerschaften zur Standortentwicklung, insbesondere zur Stärkung von regionalen Zentren, fördern.
2. Er kann eigene Vorhaben durchführen, welche die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.