932.100
CH-GR
Art. 12 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Innovative Vorhaben
Innovation
Art. 12 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Innovative Vorhaben
1. Der Kanton kann Vorhaben zur Entwicklung von neuen Produkten, Prozessen und Dienstleistungen fördern.