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Art. 12 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Innovative Vorhaben

Innovation
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Art. 12 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Innovative Vorhaben

1. Der Kanton kann Vorhaben zur Entwicklung von neuen Produkten, Prozessen und Dienstleistungen fördern.

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