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Art. 11 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Statistik und volkswirtschaftliche Grundlagen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Statistik und volkswirtschaftliche Grundlagen

1. Der Kanton unterstützt die statistischen Erhebungen des Bundes und erhebt weitere volkswirtschaftlich relevante Daten.

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