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Art. 10 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Verfahrenskoordination

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Verfahrenskoordination

1. Der Kanton unterstützt Unternehmen, die sich in Graubünden ansiedeln möchten oder die bereits in Graubünden tätig sind, mit Dienstleistungen.

2. Solche Dienstleistungen werden gesamthaft von einer Ansprechstelle erbracht.

3. Dienstleistungen und Prozesse in komplexen Projekten werden durch eine kantonale Stelle mit Entscheidungsbefugnissen in Verfahrensfragen koordiniert.

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