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Art. 1 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Zweck und Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Zweck und Ziele

1. Der Kanton fördert die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet, um insbesondere

a) die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Graubünden zu steigern;

b) die Wertschöpfung im Kanton zu erhalten oder zu erhöhen;

c) bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen.

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