932.100
CH-GR
Art. 1 Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Zweck und Ziele
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz · Zweck und Ziele
1. Der Kanton fördert die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet, um insbesondere
a) die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Graubünden zu steigern;
b) die Wertschöpfung im Kanton zu erhalten oder zu erhöhen;
c) bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen.