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Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) - Zweck und Ziele

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton fördert die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet, um insbesondere

a) die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Graubünden zu steigern;

b) die Wertschöpfung im Kanton zu erhalten oder zu erhöhen;

c) bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Förderung ist exportorientiert und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung der Volkswirtschaft und des Wirtschaftsraums nach ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten.

2. Förderungswürdig sind Vorhaben, die einen volkswirtschaftlichen Nutzen bringen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Förderung können Beiträge und Darlehen gewährt, Mitgliedschaften und Beteiligungen eingegangen, eigene Aktivitäten durchgeführt, Bürgschaften eingegangen sowie Grundstücke erworben und verfügbar gemacht werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Beiträge und Darlehen gemäss diesem Gesetz belaufen sich vorbehältlich abweichender Bestimmungen auf maximal 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.

2. Die in diesem Gesetz festgelegten Höchstgrenzen für Beiträge und Darlehen können auf das Doppelte erhöht werden, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das

a) von grossem volkswirtschaftlichen Nutzen ist; oder

b) die zentrale Entwicklungsinfrastruktur in einer Gemeinde oder in einem gemeindeübergreifenden Gebiet betrifft, die nachweislich zur Aufrechterhaltung der dezentralen Besiedlung beiträgt oder regionale Zentren stärkt.

3. Beiträge und Darlehen werden als einmalige Ergänzungsfinanzierung geleistet, mit Ausnahme solcher gemäss den Artikeln 13, 14, 15, 17, 24 und 25.

4. Darlehen werden für eine Dauer von maximal 15 Jahren gewährt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton kann Beteiligungen und Mitgliedschaften bei Institutionen und Organisationen eingehen, welche mit ihrer Tätigkeit die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton kann eigene Aktivitäten durchführen sowie Dritte bei ihren Vorhaben unterstützen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton kann Bürgschaften im Rahmen von Vorhaben eingehen, für welche die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU eine Bürgschaft eingegangen ist. Vom Grundsatz der Exportorientierung kann abgewichen werden.

2. Die Bürgschaft kann höchstens im selben Umfang eingegangen werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton kann an Standorten mit volkswirtschaftlichem Potenzial die Verfügbarkeit von Grundstücken zur wirtschaftlichen Entwicklung sicherstellen.

2. Dazu kann er nach Anhörung der Standortgemeinde Grundstücke erwerben, erschliessen und Dritten übertragen.

3. Der Erwerb und die Übertragung von Grundstücken erfolgt zu Marktkonditionen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton übernimmt die Verpflichtungen für die im Rahmen der Regionalpolitik des Bundes geförderten Projekte.

2. Er kann Förderungsmassnahmen des Bundes und internationaler Organisationen unterstützen und umsetzen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton unterstützt Unternehmen, die sich in Graubünden ansiedeln möchten oder die bereits in Graubünden tätig sind, mit Dienstleistungen.

2. Solche Dienstleistungen werden gesamthaft von einer Ansprechstelle erbracht.

3. Dienstleistungen und Prozesse in komplexen Projekten werden durch eine kantonale Stelle mit Entscheidungsbefugnissen in Verfahrensfragen koordiniert.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton unterstützt die statistischen Erhebungen des Bundes und erhebt weitere volkswirtschaftlich relevante Daten.

Innovation

1. Der Kanton kann Vorhaben zur Entwicklung von neuen Produkten, Prozessen und Dienstleistungen fördern.

Innovation

1. Der Kanton kann

a) zur Stärkung des Wissens- und Technologietransfers sowie des Wissensaufbaus projektbezogene Aus- und Weiterbildungen fördern;

b) Vorhaben im Rahmen der Strategie des Bundes zur Stärkung des Wissens- und Technologietransfers fördern.

Innovation

1. Der Kanton kann Forschungsinstitutionen fördern, sofern sie

a) mit ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Stärkung der regionalen Wirtschaft leisten; oder

b) über Potenzial zur Vernetzung ihrer Aktivitäten mit Unternehmen verfügen.

Regional- und Standortentwicklung

1. Der Kanton kann Vorhaben von Gemeinden und anderen Trägerschaften zur Standortentwicklung, insbesondere zur Stärkung von regionalen Zentren, fördern.

2. Er kann eigene Vorhaben durchführen, welche die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.

Regional- und Standortentwicklung

1. Der Kanton kann regionale Trägerschaften bei der Umsetzung von Massnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft fördern.

2. Der Kanton leistet an jede regionale Trägerschaft für den Grundbetrieb der Regionalentwicklung einen jährlichen Sockelbeitrag von mindestens 20 000 Franken.

3. Der Kanton kann an den Personalaufwand einer regionalen Trägerschaft für die Regionalentwicklung Beiträge bis zu 50 Prozent gewähren, wenn eine genehmigte regionale Standortentwicklungsstrategie vorliegt.

4. Der Kanton kann die Erarbeitung von Studien und Konzepten zur Umsetzung von Vorhaben, die in der regionalen Standortentwicklungsstrategie enthalten sind, mit Beiträgen bis höchstens 50 Prozent des Aufwands fördern.

5. Der Kanton nimmt die von den regionalen Trägerschaften zu erlassenden regionalen Standortentwicklungsstrategien zur Kenntnis.

Regional- und Standortentwicklung

1. Der Grosse Rat gewährt einen bis ins Jahr 2030 befristeten Rahmenverpflichtungskredit zur Förderung systemrelevanter Infrastrukturen.

2. Der Kanton kann basierend auf regionalen Standortentwicklungsstrategien systemrelevante Infrastrukturvorhaben fördern, wenn sie

a) zur Stärkung des regionalen Tourismussystems sowie der strategischen Ausrichtung der Tourismusdestination beitragen und in ihrer Ausstrahlung von kantonaler Bedeutung sind;

b) einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen.

Regional- und Standortentwicklung

1. Der Kanton kann den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen fördern, die von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung sind.

Tourismus

1. Der Kanton kann Infrastrukturvorhaben von Beherbergungsbetrieben fördern, sofern sie

a) zur Sicherung eines wettbewerbsfähigen Beherbergungsangebots; und

b) zur regionalen touristischen Entwicklung beitragen.

Tourismus

1. Der Kanton kann basierend auf regionalen Standortentwicklungsstrategien den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von Transportanlagen und Schneeanlagen fördern.

Tourismus

1. Der Kanton kann den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von anderen touristischen Infrastrukturen fördern, sofern diese

a) einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen;

b) mit anderen Fördermassnahmen koordiniert werden; und

c) für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Tourismus

1. Der Kanton kann die Tätigkeiten von Graubünden Ferien mit Beiträgen bis höchstens 80 Prozent des Aufwands fördern.

2. Die Förderung erfolgt verbunden mit einem Leistungsauftrag.

Weitere Massnahmen

1. Der Kanton kann Institutionen und Organisationen fördern, die mit ihrer Tätigkeit die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.

Weitere Massnahmen

1. Der Kanton fördert die Standortpromotion für den Wirtschafts- und Wohnstandort Graubünden.

Weitere Massnahmen

1. Der Kanton führt eine eigene Regionenmarke. Er kann die damit zusammenhängenden Aufgaben Dritten übertragen.

2. Er kann Vorhaben zur Bekanntmachung und Weiterentwicklung der Marke mit Beiträgen bis höchstens 80 Prozent des Aufwands fördern.

3. Förderleistungen gemäss diesem Gesetz können von der Verwendung der Regionenmarke abhängig gemacht werden.

Weitere Massnahmen

1. Der Kanton kann Vorhaben fördern, die zu einer bedarfsgerechten Erschliessung von Unternehmen mit Informations- und Kommunikationstechnologien führen.

Zuständigkeiten und Rechtspflege

1. Der Grosse Rat setzt in eigener Kompetenz die Kredite für Aufwendungen gemäss diesem Gesetz im Budget fest.

Zuständigkeiten und Rechtspflege

1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung.

2. Die Regierung ist abschliessend für die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundstücken zur wirtschaftlichen Entwicklung gemäss Artikel 8 zuständig.

3. Sind an Verfahren im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 mehrere Departemente beteiligt, ordnet die Regierung die Verfahrenskoordination an.

Zuständigkeiten und Rechtspflege

1. Entscheide des Departements über Förderleistungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig.

Schlussbestimmung

1. Bis Ende des Jahres 2023 kann der Kanton in den entsprechenden Fällen Förderleistungen auch gewähren, wenn die regionale Standortentwicklungsstrategie nicht genehmigt ist.

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