Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.800 CH-GR

Art. 8 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald - Bewilligungsverfahren

Veranstaltungen/Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald · Bewilligungsverfahren

1. Die Bewilligung der Gemeinde wird in der Regel sechs Wochen nach Eingabe des Gesuches erteilt. Sie ist dem Amt für Wald und Naturgefahren vor der Durchführung der Veranstaltung ebenfalls mitzuteilen.

← Art. 7 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald Zweck Art. 10 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →