Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.800 CH-GR

Art. 7 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald - Verweigerungsgründe

Veranstaltungen/Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald · Verweigerungsgründe

1. Gesuche sind abzulehnen, wenn Ort oder Jahreszeit der Veranstaltung ungeeignet sind und die voraussehbare wesentliche Beeinträchtigung des Waldes und seiner Funktion auch nicht mittels Bedingungen und Auflagen vermieden werden kann.

2. Konfliktstandorte sind insbesondere Naturschutzgebiete, Moorlandschaften, Wildruhegebiete, Quellschutzgebiete, Waldreservate, Absperrungen von Holzschlägen und Einzäunungen zum Schutz von Jungwald.

← Art. 5 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald Zweck Art. 8 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →