920.800
CH-GR
Art. 7 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald - Verweigerungsgründe
Veranstaltungen/Verfahren
Art. 7 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald · Verweigerungsgründe
1. Gesuche sind abzulehnen, wenn Ort oder Jahreszeit der Veranstaltung ungeeignet sind und die voraussehbare wesentliche Beeinträchtigung des Waldes und seiner Funktion auch nicht mittels Bedingungen und Auflagen vermieden werden kann.
2. Konfliktstandorte sind insbesondere Naturschutzgebiete, Moorlandschaften, Wildruhegebiete, Quellschutzgebiete, Waldreservate, Absperrungen von Holzschlägen und Einzäunungen zum Schutz von Jungwald.