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Art. 5 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald - Beizug von Sachverständigen

Veranstaltungen/Verfahren
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Art. 5 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald · Beizug von Sachverständigen

1. Damit die grossen Veranstaltungen möglichst umweltschonend durchgeführt werden, ist vorgängig das Amt für Wald und Naturgefahren anzuhören.

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