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Art. 2 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald · Geltungsbereich

1. Diese Richtlinien gelten für organisierte Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden.

2. Sie sind für den Kanton und die Gemeinden sowie Organisatoren von Veranstaltungen verbindlich.

3. ...

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