920.800
CH-GR
Art. 10 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald - Inkraftsetzung
Schlussbestimmungen
Art. 10 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald · Inkraftsetzung
1. Diese Richtlinien treten am 1. Juni 1996 in Kraft.